AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Metallgießereien
(Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Metallerzeugnisse)
1. Allgemeines/Vertragsabschluss
a) Lieferverträge schließen wir nur zu den nachfolgenden Bedingungen ab.
b) Unsere Angebote sind freibleibend. Für den Umfang der Lieferung der Leistung sind die beiderseitigen
schriftlichen
Erklärungen maßgeblich. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
c) Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir auch
dann nicht an, wenn wir von Bedingungen des Bestellers Kenntnis haben und die Lieferung vorbehaltlos ausführen,
es sei denn, sie sind von uns schriftlich anerkannt worden.
d) Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (i. s. des § 14 Abs. 1 BGB); sie gelten auch für alle
künftigen Geschäfte mit dem Besteller aus laufender Geschäftsbeziehung.
2. Preise
a) Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und Mehrwertsteuer.
b) Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, sind die Vertragspartner
verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen.
3. Lieferungs- und Abnahmepflichten
a) Lieferfristen beginnen, sobald alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller alle Voraussetzungen
erfüllt hat. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Liefertag der Tag des Versandes. Verzögert sich jedoch der
Versand ohne unser Verschulden, gilt der Tag der Bereitstellung als Liefertag. Teillieferungen sind zulässig, sofern
dem nicht ein erkennbares Interesse des Bestellers entgegensteht.
b) Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch höhere Gewalt oder aufgrund unvorhersehbarer und nicht durch
uns zu vertretende Umstände wie z. B. behördliche Maßnahmen, Unruhen oder Ausbleiben von Lieferungen von
unseren Lieferanten gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Dauert die
Behinderung länger als drei Monate, so können wir und der Besteller hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom
Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen zurücktreten.
c)Geraten wir in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren
ergebnislosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche auf Schadenersatz anstelle der Leistung sind im Falle
unserer leichten oder einfachen Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
d) Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir,
sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche
Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, sind
wir berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und
Schadensersatz zu fordern.
e) Wünscht der Besteller, dass notwendige Prüfungen von uns durchgeführt werden, so sind Art und Umfang der
Prüfungen zu vereinbaren. Geschieht dies nicht spätestens bei Vertragsabschluss, so gehen die Kosten zu Lasten
des Bestellers.
f) Soll eine Lieferung anhand eines von uns erstellten Musters erfolgen, so hat der Besteller dieses Muster in
unserem Werk unverzüglich nach Meldung der Fertigstellung des Musters zu besichtigen und freizugeben. Erfolgt die
Freigabe trotz Setzens einer angemessenen Nachfrist aus Gründen, die vom Besteller zu vertreten sind, nicht, so
sind wir berechtigt, das Muster zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern; damit gilt das
Muster als freigegeben.
4. Versand und Gefahrübergang
a) Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Waren unser Werk verlassen (ex-works).
b) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Tage der
Bereitstellung über.
5. Maße, Gewichte und Liefermengen
a) Für die Einhaltung der Maße gelten die DIN- und EN-Normen. Im übrigen geben wir Maße und Gewichte in
unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nach bestem Wissen an. Sie sind jedoch keine
Beschaffenheitsgarantien. Geringfügige Abweichungen, insbesondere gießereitechnisch bedingte Mehr- oder
Mindergewichte, berechtigen den Besteller nicht zu Beanstandungen und Mängelansprüchen, soweit nicht etwas
anderes vereinbart ist.
b) Gegenüber der Auftragsmenge ist bei Serienanfertigung aufgrund der Besonderheiten des Metallgießverfahrens
eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % zulässig.
6. Ansprüche aufgrund von Mängeln
a) Die Geltendmachung von Mängelansprüchen durch den kaufmännischen Besteller setzt voraus, dass dieser
seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Sonstige Unternehmer müssen binnen 14 Tagen nach Erhalt der Waren uns offensichtliche Mängel mitteilen, da
anderenfalls die Mängelansprüche des Bestellers entfallen. Etwaige Rügen haben unter spezifizierter Angabe des
Mangels schriftlich zu erfolgen.
b) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Die Überprüfung durch uns
hat unverzüglich zu erfolgen, sofern der Besteller ein Interesse an sofortiger Erledigung darlegt.
c) Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der Beschaffenheit oder nur eine
unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegen.
d) Alle unsere Spezifikationen sind nur Leistungsbeschreibungen und keine Garantien, sofern nicht etwas anderes
vereinbart ist.
e) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung
oder zur Nachlieferung berechtigt.
f) Rügt der Besteller aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zu unrecht das Vorliegen eines von uns zu
vertretenden Mangels, so sind wir berechtigt, die uns entstandenen angemessenen Aufwendungen für die
Mangelbeseitigung und/oder Feststellung dem Besteller zu berechnen.
g) Wir können den Besteller mit den Mehrkosten der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten belasten, soweit sich die Aufwendung durch
Verbringen der Lieferware an einen anderen Ort als an die Lieferadresse erhöhen, es sei denn, die Verbringung
erfolgt bestimmungsgemäß nach dem im Vertrag vorausgesetzten Gebrauch.
h) Rückgriffsansprüche des Bestellers bei Verbrauchsgüterkauf (§ 478 BGB) sind im Hinblick auf Vereinbarung des
Bestellers mit seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Mängelansprüche der Abnehmer hinausgehen, insoweit
ausgeschlossen. Der Besteller hat uns so rechtzeitig über die Mängelansprüche seiner Abnehmer zu informieren,
dass wir in der Lage sind, nach unserer Wahl die Ansprüche des Abnehmers anstelle des Bestellers zu erfüllen.
i) Mängelansprüche verjähren bereits in 12 Monaten ab Lieferung, es sei denn, wir hätten die Mängel grob fahrlässig,
vorsätzlich verursacht oder arglistig verschwiegen. Diese Verjährung gilt auch für Ansprüche aus etwaigen von uns
abgegebenen oder uns bindenden Garantien, sofern sich aus diesen nichts anderes ergibt. Die gesetzlichen Fristen
für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB bleiben unberührt, gleiches gilt für längere gesetzliche
Verjährungsfristen, wie für die Erstellung von Bauwerken oder der Lieferung für Waren, die entsprechend ihrer
üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Diese
Verjährungsfristen gelten auch für Mangelfolgeschäden, soweit diese nicht aus unerlaubter Handlung geltend
gemacht werden. Bedarf es aufgrund mangelhafter Lieferung einer Nacherfüllung, so wird die Verjährung bis zur
Nacherfüllung nur gehemmt und nicht erneut in Lauf gesetzt.
j) Bevor der Besteller weitere Ansprüche oder Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder
Aufwendungsersatz) geltend machen kann, ist uns zunächst Gelegenheit zu einer Nacherfüllung innerhalb
angemessener Frist zu geben, soweit wir keine anders lautende Garantie abgegeben haben. Schlägt die
Nacherfüllung trotz wenigstens zweimaligem Nacherfüllungsversuch fehl, verweigern wir die Nacherfüllung, oder ist
die Nacherfüllung nicht möglich oder dem Besteller unzumutbar, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder
die Vergütung herabsetzen (mindern). Für die Geltendmachung von Schadens- und Aufwendungsersatz gilt Ziffer 7
dieser Bedingung.
k) Für Ansprüche wegen Rechtsmängeln gilt im übrigen zusätzlich:
1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir lediglich verpflichtet, die Lieferungen im Lande der Lieferadresse frei
von Rechten Dritter zu erbringen.
2) Im Falle einer von uns zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter können wir nach unserer Wahl
entweder auf unsere Kosten ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht
erlangen und dem Besteller übertragen, oder die gelieferte Ware so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird
oder die gelieferte Ware austauschen, soweit jeweils hierdurch die vereinbarte und vorausgesetzte Nutzung der
gelieferten Ware nicht beeinträchtigt wird. Ist uns dies nicht möglich oder verweigern wir die Nacherfüllung oder
schlägt diese fehl, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu. Für Schadensersatz- und
Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 7.
l) Werden Auswahlmuster dem Besteller zur Prüfung eingesandt, so haften wir nur dafür, dass die Lieferung
entsprechend dem Auswahlmuster unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen ausgeführt wird.
7. Schadensersatz
a) Die Geltendmachung von Schadensersatz oder Aufwendungsersatz (im folgenden „Schadensersatz“) wegen
Mängeln der gelieferten Ware (Mangelansprüche) ist ausgeschlossen, soweit wir eine Nacherfüllung aus Gründen,
die wir nicht zu vertreten haben, nicht durchführen können. Die Geltendmachung von Schadensersatz für Mangel-
und für Mangelfolgeschäden, die auf der Lieferung von mangelbehafteter Ware beruhen, setzt grundsätzlich voraus,
dass wir den Mangel vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch eine fahrlässige erhebliche Pflichtverletzung verschuldet
haben, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Schadensersatz für eine
Verletzung einer von uns oder für uns abgegebenen Haltbarkeitsgarantie (§ 443 Abs. 2 BGB).
b) Ansonsten sind Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche („Schadensersatzansprüche“) des
Bestellers, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem und im
Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis, aus Verschulden vor oder bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter
Handlung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz, in Fällen des
Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, bei Körper- oder Gesundheitsschäden, wegen
der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Beschaffenheit (Beschaffenheitsgarantie) oder bei
unserer fahrlässigen erheblichen Pflichtverletzung. In keinem Fall haften wir über die gesetzlichen Ansprüche hinaus.
Im Falle unserer einfachen Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren und typischen
Schadenbegrenzt. Änderungen der Beweislast sind mit diesen Regelungen in Absätzen a) und b) nicht verbunden.
c) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
d) Die Verjährung der Ansprüche zwischen Lieferant und Besteller richtet sich nach Ziffer 6 lit. i, soweit nicht
Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß §§ 823 ff. BGB oder dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind.
Diese Verjährung gilt insbesondere auch für Mangelfolgeschäden.
e) Übernehmen wir die vertragliche Verpflichtung, unsere Produkte auf das Vorliegen bestimmter Eigenschaften und
Beschaffenheiten zu untersuchen, so haften wir für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass wir die
Prüfvorschriften des Bestellers nicht beachtet haben.
8. Zahlungsbedingungen
a) Rechnungen über fällige Beträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum kostenfrei zu zahlen (Datum
des Einganges). Wechsel und Schecks werden wenn überhaupt nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel- und
Scheckkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
b) Kosten für werkstückbezogene Modelle und Fertigungseinrichtungen gemäß Ziffer 10 b) sind stets im voraus zu
zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
c) Der Besteller kann nur mit Forderungen gegen unsere Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig
sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechtes durch den Besteller ist nur
berechtigt, wenn die gleichen Voraussetzungen bei den Gegenansprüchen des Bestellers erfüllt sind oder bei
Mängeln der gelieferten Ware wenigstens glaubhaft gemacht sind (z. B. durch schriftliche Bestätigung einer neutralen
Person oder Stelle) und außerdem sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
d) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem
Basiszinssatz p. a. zu berechnen.
9. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Besteller, oder, wenn mit dem Besteller ein Kontokorrent besteht, bis zum Ausgleich
des anerkannten Saldos vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug nach
Fristsetzung sind wir berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. Dies gilt nicht, soweit der Besteller bereits ein
Insolvenzverfahren beantragt hat oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, aufgrund dessen eine sofortige
Rücknahme der gelieferten Gegenstände durch uns nicht gestattet ist. Nach Rücknahme der gelieferten Sache sind
wir zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich
angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Die Verwertungsregelungen der Insolvenzordnung bleiben
unberührt.
b) Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diesen
auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern
Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller dies auf eigene Kosten rechtzeitig
durchführen.
c) Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Der Besteller haftet uns für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer etwa notwendigen Klage gem. §
771 ZPO (Drittwiderspruchsklage).
d) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt uns
jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer
Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die
abgetretene Forderung bezieht sich auch auf einen anerkannten bzw. im Fall der Insolvenz des Abnehmers des
Bestellers auf den „kausalen“ Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung
ermächtigt. Wir sind jedoch befugt, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht mehr nachkommt, in Zahlungsverzug gerät oder einen
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder gestellt wurde ohne Zahlungseinstellung vorliegt. In
diesen Fällen können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und den
Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Eine Einziehung der Forderung durch uns ist jedoch nicht möglich, sofern
dem die Insolvenzordnung entgegensteht.
e) Die Verarbeitung oder Umbildung des gelieferten Gegenstandes durch den Besteller wird stets für uns
vorgenommen. Wird der gelieferte Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen
verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen
das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände.
f) Wird der gelieferte Gegenstand mit uns gehörenden Sachen untrennbar vermischt, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers
als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der
Besteller verwahrt das so entstandene Eigentum oder Miteigentum für uns.
g) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung von dessen Forderungen gegen ihn ab, die durch die
Verbindung der gelieferten Sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
h) Wir sind verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers auch insoweit freizugeben,
als der Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt, die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
10. Werkstückbezogene Modelle und Fertigungseinrichtungen
a) Soweit uns der Besteller Modelle oder Fertigungseinrichtungen (z. B. Gießereiformen) zur Verfügung stellt, sind
uns diese kostenfrei zuzusenden. Wir können verlangen, dass der Besteller solche Einrichtungen jederzeit
zurückholt; kommt er einer solchen Aufforderung innerhalb von 3 Monaten nicht nacht, sind wir berechtigt, ihm diese
auf seine Kosten zurückzusenden. Die Kosten für die Instandhaltung und gewünschte Änderungen trägt der
Besteller. Der Besteller haftet für technisch richtige Konstruktion und den Fertigungszwecksichernde Ausführung der
Einrichtungen, wir sind jedoch zu gießereitechnisch bedingten Änderungen berechtigt. Wir sind ohne besondere
Vereinbarung nichtverpflichtet, die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen mit beigefügten
Zeichnungen oder Mustern zu überprüfen.
b) Soweit werkstücksbezogene Modelle oder Fertigungseinrichtungen von uns auf Wunsch des Bestellers angefertigt
oder beschafft werden, hat der Besteller uns die hierfür entstandenen Kosten zu vergüten. Sofern nicht die vollen
Kosten berechnet wurden, trägt der Besteller auch die Restkosten, wenn er die von ihm bei Vertragsabschluss in
Aussicht gestellten Stückzahlen nicht abnimmt. Die von uns angefertigten oder beschafften Modelle und
Fertigungseinrichtungen bleiben unser Eigentum; sie werden während der Laufzeit des Vertrages ausschließlich für
Lieferungen an den Besteller verwendet. Sind seit der letzten Lieferung 3 Jahre vergangen, sind wir zu weiteren
Aufbewahrungen nicht verpflichtet. Soweit abweichend hiervon vereinbart ist, dass der Besteller Eigentümer der
Einrichtungen wird, so geht das Eigentum mit Zahlung des Kaufpreises auf ihn über. Die Übergabe der Einrichtungen
wird ersetzt durch unsere Aufbewahrungspflicht. Das Verwahrungsverhältnis kann vom Besteller frühestens 2 Jahre
nach dem Eigentumsübergang gekündigt werden, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden.
c) Sämtliche Modelle und Fertigungseinrichtungen werden von uns mit derjenigen Sorgfalt behandelt, die wir in
eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Auf Verlangen des Bestellers sind wir verpflichtet, dessen Modelle
und Einrichtungen auf seine Kosten zu versichern. Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden sind unter den
Voraussetzungen von Ziffer 6 lit. c) und 7 ausgeschlossen.
d) Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch
Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei. Unsere, dem Besteller
ausgehändigten Zeichnungen und Unterlagen sowie unsere Vorschläge für die vorteilhafte Gestaltung und
Herstellung der Gussstücke dürfen an Dritte nicht weitergegeben und können von uns jederzeit zurückverlangt
werden. Lizenzansprüche des Bestellers aufgrund gewerblicher Schutzrechte an eingesandten oder in seinem
Auftrage angefertigte oder beschaffte Modelle und Fertigungseinrichtungen sind ausgeschlossen, soweit diese von
uns vertragsgemäß verwendet werden.
e) Bei Verwendung von Einmalmodellen (z. B. Polystyrolschaum) bedarf es besonderer Vereinbarungen.
11. Einzugießende Teile
a) Zum Eingießen bestimmte Teile sind kostenfrei anzuliefern; sie müssen maßhaltig und eingussfertig sein.
Erforderliche Bearbeitungskosten gehen zu Lasten des Bestellers.
b) Die Zahl der Eingussteile muss die der bestellten Gussstücke angemessen überschreiten.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Gerichtsstand ist unser Sitz, soweit der Besteller Kaufmann ist; das gilt auch für Wechsel- und
Scheckverbindlichkeiten. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dessen Sitz zu verklagen.
Stand: Oktober 2006